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   OLG Celle, 31.05.2023 - 14 U 134/20   

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https://dejure.org/2023,21275
OLG Celle, 31.05.2023 - 14 U 134/20 (https://dejure.org/2023,21275)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2023 - 14 U 134/20 (https://dejure.org/2023,21275)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - 14 U 134/20 (https://dejure.org/2023,21275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StVG § 7; StVG § 18; SGB X § 116; SGB X § 119; BGB § 242; BGB § 254
    Schadensminderungspflicht; Obliegenheitsverstoß; Bemühen; Arbeitsstelle; Rentenversicherung; Verkehrsunfall; Geschädigter; Schulungsmaßnahmen; Darlegungslast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensminderungspflicht; Obliegenheitsverstoß; Bemühen; Arbeitsstelle; Rentenversicherung; Verkehrsunfall; Geschädigter; Schulungsmaßnahmen; Darlegungslast

  • rechtsportal.de

    Schadensminderungspflicht; Obliegenheitsverstoß; Bemühen; Arbeitsstelle; Rentenversicherung; Verkehrsunfall; Geschädigter; Schulungsmaßnahmen; Darlegungslast

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.2023 - VI ZR 152/21

    Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten

    Auszug aus OLG Celle, 31.05.2023 - 14 U 134/20
    Ein Geschädigter, den die Bundesagentur für Arbeit aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht vermittlungsfähig erachtet, muss keine Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Arbeit entfalten (Bindungswirkung gem. § 563 Abs. 2 ZPO an BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 ).

    Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (VI ZR 152/21) hat die Beklagte zu tragen.

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 - das Senatsurteil aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden sei.

    a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 - auf die Entscheidung vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - Bezug genommen und diese fortgeführt.

    Ein Anspruch auf eine bestimmte Vermittlungstätigkeit der Arbeitsagentur besteht vor dem Hintergrund des § 35 SGB III nicht (mehr) (vgl. Brand in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 35 SGB III Rn. 6; insgesamt zur aktuellen Rechtslage: Burmann/Jahnke, r+s 2023, 424 ff., Anm. zum Urteil BGH VI ZR 152/21 vom 24. Januar 2023 ).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügte die Klägerin deshalb ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Erfüllung der die Geschädigte treffenden Obliegenheit, sich um eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu bemühen, durch ihren Hinweis darauf, dass das Arbeitsamt im Dezember 2006 die damals 53 Jahre alte Geschädigte aus der Vermittlung herausnahm, da sie - nach Begutachtung durch einen Arzt - nicht mehr für vermittlungsfähig erachtet wurde ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 , Rn. 16, juris).

    Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Geschädigte Anlass bestanden hätte, sich nach Abschluss der letzten Rehabilitationsmaßnahme erneut um eine Arbeitsstelle oder eine Umschulungsmaßnahme zu bemühen und den Schädiger insoweit zu informieren ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 , Rn. 17, juris).

    Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Ausschöpfung aller ihr selbst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Förderung einer beruflichen Rehabilitation der Geschädigten für ungenügend hält ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 , Rn. 18, juris).

    c) Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, eine quotenmäßige Anspruchskürzung komme grundsätzlich nicht in Betracht ( BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 , Leitsatz, juris), hat der Senat eine solche in dem aufgehobenen Urteil nicht vorgenommen.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus OLG Celle, 31.05.2023 - 14 U 134/20
    Zum Zeitpunkt dieser damaligen Entscheidung (Arbeitswegeunfall vom 19. Dezember 1978) galt allerdings noch das staatliche Vermittlungsmonopol der Arbeitsverwaltung gemäß § 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG ; dazu EuGH NJW 1991, 2891): Nur die Arbeitsämter (seit 1. Januar 2004 Bundesagentur für Arbeit) durften Arbeitskräfte an Arbeitgeber zu vermitteln; erst zum 1. August 1994 wurde das Monopol etwas gelockert; seit dem 1. Januar 2000 ermöglichten §§ 291 ff. SGB III a.F. (siehe aktuell § 296 SGB III ) die private Arbeitsvermittlung.
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Auszug aus OLG Celle, 31.05.2023 - 14 U 134/20
    a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 - auf die Entscheidung vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - Bezug genommen und diese fortgeführt.
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